Kristof Schulze · Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Verhaltenstherapie) · Schützenstr. 17A, 15890 Eisenhüttenstadt
Stand 25.09.2026

Diesen Vertrag bekommen Sie im Erstgespräch auf Papier. Hier können Sie und kannst du ihn vorher oder danach in Ruhe lesen, auch gemeinsam in der Familie. Unterschrieben wird auf dem Papier. Maßgeblich ist der Vertrag, der unterschrieben wurde.

Dieser Vertrag beschreibt, wie Psychotherapie in meiner Praxis abläuft und was ich von allen Beteiligten erwarte. Er gilt für jede Behandlung bei mir, von der Sprechstunde bis zum Abschluss. Für die DBT-A-Skillsgruppe gilt zusätzlich Teil B, bei Essstörungen Teil C. Diese Teile stehen in demselben Dokument und werden mit derselben Unterschrift vereinbart.

Eltern und andere Sorgeberechtigte spreche ich mit „Sie“ an, Kinder und Jugendliche mit „du“. Abschnitte, die für alle gelten, sind sachlich formuliert.

1. Was Psychotherapie bei mir heißt

Vielleicht kennen Sie Behandlungen, bei denen man hingeht, es ist angenehm, und zu Hause ändert sich nichts. Eine gute Beziehung ist auch mir wichtig. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass eine Behandlung wirken kann, aber noch nicht die Behandlung selbst.

Ich arbeite mit Verhaltenstherapie, einem wissenschaftlich begründeten Verfahren, das die Krankenkassen bezahlen. Unter „Verhalten“ fällt dabei alles, was ein Mensch tut, denkt und fühlt, auch körperliche Vorgänge. Psychische Probleme werden durch das aufrechterhalten, was jeden Tag geschieht: im Denken und Fühlen des Kindes, in seinem Verhalten und im Umgang miteinander in der Familie. Ein Problem ändert sich deshalb erst, wenn sich im Alltag etwas ändert. Eine Stunde in der Woche bei mir reicht dafür allein nicht aus.

Für die Behandlung heißt das:

  1. Zu Beginn legen wir gemeinsam schriftlich fest, was sich ändern soll (Therapieziele).
  2. Jede Stunde arbeitet an diesen Zielen. Am Ende einer Stunde wissen alle Beteiligten, woran gearbeitet wurde und was bis zum nächsten Termin zu tun ist.
  3. Ein großer Teil der Arbeit geschieht zu Hause, beim Kind oder der jugendlichen Person und ebenso bei den Eltern.
  4. In regelmäßigen Abständen prüfen wir, ob die Ziele näher rücken. Wenn nicht, suchen wir den Grund und ändern das Vorgehen.

2. Wie die Behandlung beginnt

Am Anfang steht die psychotherapeutische Sprechstunde. Ich kläre, ob eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt und welche Hilfe passt. Dazu gehören strukturierte diagnostische Interviews, Fragebögen und, wo nötig, Tests. Diagnosen stelle ich nach dem Multiaxialen Klassifikationsschema für psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters (MAS), das neben der Störung auch Entwicklung, körperliche Gesundheit und Lebensumstände des Kindes erfasst. Über das Ergebnis erhalten Sie eine schriftliche Information.

Nicht immer ist eine ambulante Psychotherapie die richtige Hilfe. Möglich sind auch eine kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung, etwa zur Frage einer Medikation, eine Erziehungsberatung, eine Hilfe zur Erziehung über das Jugendamt, eine teilstationäre oder stationäre Behandlung oder eine eigene Behandlung eines Elternteils. Auch solche Empfehlungen bekommen Sie schriftlich.

Kommt eine Psychotherapie in Frage, folgen probatorische Sitzungen. In ihnen prüfen wir, ob die Behandlung Erfolg verspricht: ob Veränderungsbereitschaft und Veränderungsmöglichkeiten bei Kind und Eltern ausreichen und ob eine tragfähige Zusammenarbeit möglich ist. Vor dem Antrag an die Krankenkasse holen Sie bei einer Ärztin oder einem Arzt einen Konsiliarbericht zur körperlichen Abklärung ein. Die Richtlinienpsychotherapie beginnt, wenn die Krankenkasse sie genehmigt hat. Eine Überweisung brauchen Sie für keinen dieser Schritte.

3. Formen der Behandlung

Ich behandle in Einzelterminen, in Gruppen und in Terminen mit den Eltern, oft in einer Kombination. Welche Form passt, steht im Behandlungsplan. In einer Gruppe lassen sich viele Fertigkeiten besser lernen als allein mit einem Erwachsenen, weil Gleichaltrige sich gegenseitig zeigen, was möglich ist.

Ein Einzeltermin dauert in der Regel 50 Minuten, Gruppentermine länger. Manche Übungen, etwa die Konfrontation mit Angstsituationen, finden außerhalb der Praxis statt. Einzelne Termine finden als Videosprechstunde statt; dafür gelten dieselben Regeln wie in der Praxis.

4. Für dich: was ich von dir erwarte und was du von mir erwarten kannst

Was ich von dir erwarte:

Was du von mir erwarten kannst:

5. Für Sie als Eltern

Je jünger ein Kind ist, desto mehr liegt die Veränderung bei den Erwachsenen um das Kind herum. Die Leitlinien für viele Störungen des Kindesalters, zum Beispiel für die Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) oder für Störungen des Sozialverhaltens, sehen deshalb die Arbeit mit den Eltern ausdrücklich vor. Oft ist sie der wirksamste Teil der Behandlung. Von Ihnen erwarte ich:

Ist ein Elternteil selbst psychisch stark belastet, kann das die Behandlung des Kindes erschweren. Dann spreche ich das an und empfehle gegebenenfalls eine eigene Hilfe. Oft ist genau das ein wichtiger Schritt für das Kind.

6. Empfehlungen und was geschieht, wenn sie nicht umgesetzt werden

Manche Empfehlungen gehören zur Behandlung, obwohl sie außerhalb meiner Praxis umgesetzt werden: eine kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung zur Medikation, ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung beim Jugendamt, eine Veränderung des Erziehungsverhaltens zu Hause oder eine eigene Behandlung eines Elternteils. Werden sie nicht umgesetzt, bleibt die Psychotherapie oft wirkungslos. Deshalb gehe ich so vor:

  1. Ich bespreche jede Empfehlung ausführlich und gebe sie Ihnen schriftlich mit Datum mit.
  2. Hat sich bis zum nächsten Termin nichts bewegt, erkläre ich nicht alles noch einmal. Ich gebe Ihnen stattdessen, was Sie für den nächsten Schritt brauchen, zum Beispiel einen unterschriftsreifen Antrag, einen Brief an die Kinderärztin oder den Kinderarzt oder einen konkreten Terminvorschlag mit Telefonnummer.
  3. Hat sich auch danach nichts bewegt, sage ich Ihnen sachlich, welche Folge das für die Behandlung hat, und setze sie um. Das kann bedeuten, dass bestimmte Übungen nicht stattfinden, dass Termine nur noch mit den Eltern stattfinden oder dass ich die Behandlung beende.

Ob Sie eine Empfehlung umsetzen, entscheiden Sie, und diese Entscheidung respektiere ich. Eine Behandlung, die unter diesen Bedingungen erkennbar nicht wirken kann, setze ich aber nicht fort.

7. Termine

In meiner Region brauchen dauerhaft deutlich mehr Kinder und Jugendliche eine Psychotherapie, als ich behandeln kann. Von zehn Familien, die sich bei mir melden, kann ich etwa fünf eine Behandlung anbieten. Auch bei ihnen kann ich meist nicht auf Wunschzeiten eingehen.

Termine werden verbindlich vereinbart. Während der Behandlung haben sie Vorrang vor Freizeitterminen wie Sportverein, Fahrschule oder Verabredungen. Fällt ein Termin in die Unterrichtszeit, stelle ich auf Wunsch eine Bescheinigung für die Schule aus. Bitte kommen Sie genau zur vereinbarten Uhrzeit, nicht früher.

Fallen Termine wiederholt aus, ob abgesagt oder nicht, spreche ich das an. Die Behandlung endet, wenn vier Termine hintereinander ausfallen. Sie endet auch, wenn insgesamt so viele Termine ausgefallen sind wie ein Achtel der bewilligten Termine, aufgerundet: bei 12 bewilligten Terminen sind das 2, bei 24 Terminen 3, bei 60 Terminen 8. Termine, die wegen eines Krankenhausaufenthalts entfallen, zählen dabei nicht mit. Nach einer solchen Beendigung ist ein Neubeginn nur über eine neue Sprechstunde möglich, in der ich die Voraussetzungen erneut prüfe. Eine Unterbrechung von mehr als sechs Monaten ist bei gesetzlich Versicherten nur mit besonderer Begründung möglich.

8. Absagen und Ausfallhonorar

Termine müssen mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden, per Textnachricht an 0170-2605040 oder per E-Mail an info@therapie-huette.de. Eine Begründung ist nicht nötig.

Bei späterer Absage oder wenn niemand kommt, berechne ich ein Ausfallhonorar von 75,00 € für einen Einzeltermin und 40,00 € für einen Gruppentermin (§ 615 BGB). Diese Kosten sind unabhängig von der Art der Versicherung selbst zu zahlen; Krankenkasse, private Krankenversicherung und Beihilfe übernehmen sie nicht. Bei Minderjährigen erhalten die Sorgeberechtigten die Rechnung und bezahlen sie.

9. Kosten und Kostenträger

Bei gesetzlich Versicherten kostet die Behandlung nichts; ich rechne über die Kassenärztliche Vereinigung mit der Krankenkasse ab. Die elektronische Gesundheitskarte wird zum ersten Termin in jedem Quartal mitgebracht, bei Familienversicherten die Karte des Kindes. Liegt keine gültige Karte vor, stelle ich das Honorar privat in Rechnung. Einen Wechsel der Krankenkasse teilen Sie mir sofort mit.

Bei privat Versicherten, Beihilfeberechtigten, Selbstzahler*innen und bei Kostenerstattung nach § 13 SGB V stelle ich das Honorar nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung. In diesen Fällen wird es mir persönlich und in voller Höhe geschuldet, unabhängig davon, was Versicherung oder Beihilfe erstatten. Über die Tarifbedingungen informieren Sie sich selbst, kümmern sich um die Kostenübernahme und legen mir die Bewilligung unverzüglich vor. Beginnt die Behandlung auf Ihren Wunsch vor der Bewilligung, tragen Sie das Risiko, dass die Kosten nicht erstattet werden. Beim Antragsverfahren privater Versicherungen und der Beihilfe ist der Schutz persönlicher Daten nicht in gleichem Maß gewährleistet wie in der gesetzlichen Krankenversicherung.

10. Wer den Vertrag schließt

Bei Minderjährigen schließen die Sorgeberechtigten diesen Vertrag im eigenen Namen zugunsten ihres Kindes ab. Sie sind damit meine Vertragspartner, auch für das Ausfallhonorar; die Behandlung selbst steht dem Kind zu. Bei gemeinsamem Sorgerecht brauche ich die Zustimmung beider Elternteile, auch wenn sie getrennt leben und nur einer von ihnen zu den Terminen kommt. Leben die Eltern getrennt, bringen Sie bitte einen Nachweis zur Sorgerechtsregelung mit, etwa einen Gerichtsbeschluss oder bei alleinigem Sorgerecht eine Negativbescheinigung des Jugendamts.

Pflegeeltern, Einrichtungen, ein Vormund oder ein Ergänzungspfleger legen vor Beginn der Behandlung die Vollmacht der Sorgeberechtigten oder den gerichtlichen Beschluss über die Gesundheitssorge vor. Können sich die Sorgeberechtigten nicht einigen, ruht die Behandlung eines noch nicht einsichtsfähigen Kindes, bis das Familiengericht entschieden hat.

Konflikte um Trennung, Umgang oder Sorgerecht werden in meiner Praxis nicht ausgetragen. Stellungnahmen für familiengerichtliche Verfahren erstelle ich nicht.

11. Schweigepflicht, Information der Eltern und Einsicht in die Akte

Was in den Terminen besprochen wird, erfährt ohne ausdrückliche Einwilligung niemand, weder Schule noch Jugendamt, andere Behörden oder die Krankenkasse. Gesetzlich vorgeschrieben sind nur wenige Ausnahmen: Für die Abrechnung übermittle ich die nötigen Daten an Kassenärztliche Vereinigung und Krankenkasse, auf Anfrage auch an den Medizinischen Dienst. Bei einer konkreten Gefahr für Leib und Leben darf und muss ich handeln.

Gibt es Anzeichen dafür, dass das Wohl eines Kindes gefährdet ist, bespreche ich die Lage zuerst mit den Eltern und dem Kind und empfehle Hilfen, es sei denn, das würde den Schutz des Kindes in Frage stellen. Reicht das nicht aus, informiere ich das Jugendamt, in der Regel nachdem ich die Eltern darüber informiert habe.

Bei gesetzlich Versicherten schicke ich der Hausärztin oder dem Hausarzt zu Beginn der Behandlung und einmal im Jahr einen kurzen Bericht, wenn Sie dem nicht widersprechen (§ 73 Abs. 1b SGB V). Für den Austausch mit anderen Stellen gibt es eine eigene Entbindung von der Schweigepflicht. Sie gilt nur für die dort genannten Stellen und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Behandlungsverläufe bespreche ich ohne Namen in Intervision und Supervision.

Sorgeberechtigte informiere ich über Diagnose, Behandlungsplan und Verlauf in verständlicher Form (§ 630c BGB). Was Jugendliche mir anvertrauen, gebe ich an die Eltern nur weiter, wenn es um ihre Sicherheit geht oder wenn wir es so vereinbart haben. Das Recht, die Akte einzusehen, hat die behandelte Person selbst (§ 630g BGB), nicht die Eltern aus eigenem Recht. Ist ein Kind oder eine jugendliche Person reif genug, das selbst zu entscheiden, frage ich sie vor jeder Einsicht durch Dritte. Der Schutz des Vertrauens in der Therapie kann ein Grund sein, Einsicht zu verweigern oder Teile der Akte unkenntlich zu machen; eine Ablehnung begründe ich.

Wer im Wartebereich oder in einer Gruppe etwas über andere Patient*innen erfährt, behält es für sich.

12. Unterlagen, Medikamente und andere Behandlungen

Bitte bringen Sie Berichte über frühere Behandlungen mit, etwa Arztbriefe, Klinikberichte, Befunde oder Zeugnisse, am besten schon zum ersten Termin. Wird ein Medikament neu verordnet, abgesetzt oder anders dosiert, teilen Sie mir das sofort mit.

Wer wegen derselben seelischen Schwierigkeiten noch an anderer Stelle behandelt oder beraten wird, sagt mir das vorher oder spätestens beim nächsten Termin: Ärztinnen und Ärzte, Klinik oder Ambulanz, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Beratungsstellen, Schulsozialarbeit, Coaching, Seelsorge. Das gilt auch für Termine, die Sorgeberechtigte selbst vereinbart haben. Unterschiedliche Erklärungen und Ratschläge heben sich sonst gegenseitig auf. Wird an anderer Stelle etwas anderes empfohlen als in dieser Behandlung, besprechen wir das im nächsten Termin offen, bevor entschieden wird.

Keine parallele Behandlung in einer Klinik oder Institutsambulanz. Die Krankenkasse bezahlt eine ambulante Psychotherapie nicht, wenn im selben Zeitraum eine Behandlung in einer Psychiatrischen Institutsambulanz (PIA), in einer Tagesklinik oder in einer Klinik läuft. Mit der Unterschrift wird bestätigt, dass zurzeit keine solche Behandlung besteht und dass eine spätere sofort mitgeteilt wird. Wird eine solche Behandlung verschwiegen und lehnt die Kassenärztliche Vereinigung oder die Krankenkasse deshalb die Vergütung ab, sind die Kosten der hier erbrachten Termine privat zu erstatten (75,00 € je Einzeltermin, 40,00 € je Gruppentermin). Die Auskunft einer PIA, eine parallele Psychotherapie sei unproblematisch, ändert daran nichts; darüber entscheidet die Krankenkasse.

Während eines Krankenhausaufenthalts oder einer tagesklinischen Behandlung finden keine ambulanten Termine bei mir statt. Vereinbarte Termine entfallen; nach der Entlassung vereinbaren wir einen neuen Termin.

13. Krisen, Sicherheit und Suchtmittel

Ich bin nicht rund um die Uhr erreichbar und lese Nachrichten nur während meiner Arbeitszeiten. In einer akuten Krise, bei Lebensgefahr oder akuter Suizidalität gilt der Notruf 112 oder die Notaufnahme. Weitere Anlaufstellen: Telefonseelsorge 0800 111 0 111 (rund um die Uhr), Nummer gegen Kummer 116 111, krisenchat.de für alle unter 25 Jahren.

Während der Behandlung unternimmt die Patientin oder der Patient keinen Suizidversuch und holt sich bei akuter Gefahr sofort Hilfe, notfalls in einer Klinik. Nach einer Selbstverletzung oder einem Suizidversuch findet 24 Stunden lang kein Kontakt zwischen der behandelten Person und mir statt, außer dem medizinisch Nötigen. Zuwendung soll an hilfreiches Verhalten vor einer Krise gebunden sein und nicht an die Handlung danach. Die medizinische Versorgung hat immer Vorrang. Sorgeberechtigte können mich weiterhin informieren, und vereinbarte Termine finden wie geplant statt.

Während der Behandlung werden keine Drogen genommen. Besteht ein schädlicher Gebrauch oder eine Abhängigkeit, gilt das auch für Alkohol und für nicht stoffgebundene Suchtmittel wie Glücksspiel. Andernfalls ist der Erfolg der Behandlung gefährdet.

14. Nachrichten und digitale Wege

Terminabsprachen und andere organisatorische Dinge laufen über Textnachricht (SMS oder WhatsApp), E-Mail und den Patientenbereich auf therapie-huette.de. Ich schicke auf diesem Weg auch Erinnerungen an vereinbarte Übungen. Diese Wege sind nicht vollständig abhörsicher; das ist bekannt und wird in Kauf genommen. Inhalte der Behandlung, Befunde und Gesundheitsdaten werden darüber nicht besprochen. Nachrichten von Nummern oder Adressen, die ich nicht kenne, beantworte ich nicht. Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich für die Zukunft widerrufen werden.

15. Keine Aufnahmen

Ton-, Bild- und Videoaufnahmen von Gesprächen sind nicht erlaubt, weder in der Praxis noch am Telefon noch in der Videosprechstunde. Heimliche Aufnahmen des gesprochenen Wortes sind nach § 201 StGB strafbar. Wer ein Gerät mit Aufnahmefunktion trägt, das nicht sofort als solches zu erkennen ist, zum Beispiel eine Brille mit Kamera, spricht das vor dem Termin an.

16. Professionelle Beziehung

Kontakte finden nur im Rahmen der Behandlung statt. Private Kontakte zwischen mir, Patient*innen und ihren Angehörigen gibt es nicht, auch nicht nach dem Ende einer Behandlung. Begegnen wir uns zufällig in der Öffentlichkeit, grüße ich deshalb oft nicht von mir aus; das dient dem Schutz der Schweigepflicht. Eltern und andere Erwachsene sieze ich, und Geschenke für meine Arbeit nehme ich nicht an.

17. Wirkungen und Nebenwirkungen

Die Wirksamkeit von Verhaltenstherapie ist wissenschaftlich gut belegt. Im Einzelfall hängt sie stark von der Art der Störung, der Veränderungsbereitschaft und der Mitarbeit aller Beteiligten ab. Es kann sein, dass der gewünschte Erfolg ausbleibt.

Wie jede wirksame Behandlung kann auch Psychotherapie Nebenwirkungen haben. Bei einer Angstbehandlung nimmt die Angst während einer Konfrontationsübung zunächst zu; das ist gewollt und geht vorüber. Übungen können sich zeitweise überfordernd anfühlen. Und wer „Stress“ als Ursache eines Problems versteht, zieht manchmal den falschen Schluss, Schonung und Rückzug würden helfen. Fragen und Zweifel an der Behandlung sprechen Sie oder sprichst du bitte direkt bei mir an.

18. Dokumentation und Datenschutz

Über die Behandlung führe ich eine Akte. Alle mitgebrachten und ausgefüllten Unterlagen gehen in diese Akte ein, die ich mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahre. Die Patienteninformation zum Datenschutz steht unter therapie-huette.de/infos.

19. Beendigung der Behandlung

Die Behandlung kann jederzeit mündlich oder schriftlich beendet werden, von den Sorgeberechtigten und von Jugendlichen, die selbst eingewilligt haben.

Ich beende die Behandlung von mir aus, wenn sie keinen Erfolg mehr erwarten lässt. Das ist vor allem der Fall, wenn die Grenze für ausgefallene Termine aus Abschnitt 7 erreicht ist, bei fehlender Mitarbeit von Patient*in oder Eltern, wenn vereinbarte Übungen immer wieder nicht gemacht werden oder wenn Empfehlungen trotz des Vorgehens in Abschnitt 6 nicht umgesetzt werden. Eine Behandlung, die fachlich nicht angezeigt ist, lehne ich auch auf ausdrücklichen Wunsch ab. Jede Beendigung teile ich der Krankenkasse ohne inhaltliche Angaben mit.

20. Als Psychotherapeut verpflichte ich mich

Ich unternehme jede sinnvolle Anstrengung, um eine kompetente und wirksame Psychotherapie durchzuführen, und halte mich an die ethischen und beruflichen Richtlinien sowie an die wissenschaftlichen Leitlinien. Ich erkläre, was ich tue und warum. Komme ich an meine Grenzen, spreche ich das offen an und hole mir kollegialen Rat und Supervision, wenn es für die Behandlung notwendig ist.

Mit der Unterschrift wird bestätigt:

Ich habe diesen Therapievertrag gelesen und stimme ihm zu. Das bestätige ich mit meiner Unterschrift.

Als Sorgeberechtigte schließen wir diesen Vertrag im eigenen Namen zugunsten unseres Kindes ab. Damit sind wir Vertragspartner der Praxis, auch für das Ausfallhonorar. Bei gemeinsamem Sorgerecht unterschreiben beide Sorgeberechtigten.

Es unterschreiben die Patientin oder der Patient und bei Minderjährigen die Sorgeberechtigten, jeweils einmal für den ganzen Vertrag.