Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP)

Die Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) verweist in §1 auf die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Bei beiden handelt es sich um eine von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Rechtsverordnung. 


Alte Gebühren und neue GOÄ- und GOP-Abrechnungsempfehlungen ab 01.07.2024

Zu den relevantesten Gebührenordnungspositionen der GOP / GOÄ "Anlage Gebührenverzeichnis" meiner Praxis gehören:

  • Nummer 870: Verhaltenstherapie als Einzelbehandlung, mind. 50 Minuten. Stand Juli 2024: Im Normalfall beträgt das Honorar 100,55€ (mittlerer Steigerungsfaktor von 2,3).
  • Nummer 871: Verhaltenstherapie als Gruppenbehandlung mit bis zu 8 Teilnehmer*innen, (jeweils) mind. 50 Minuten, je Teilnehmer*in, Stand Juli 2024: Im Normalfall beträgt das Honorar für eine 50-minütige Gruppenbehandlung 20,11€ EUR (mittlerer Steigerungsfaktor von 2,3) bzw. 40,22 EUR für einen 100-minütigen Termin.

Am 01.07.2024 traten neue Abrechnungsempfehlungen in Kraft mit neuen psychotherapeutische Leistungen nach GOÄ und GOP wie:

  • Analog Nummer 812: Psychotherapeutische Akutbehandlung: Je vollendete 25 Minuten, bis zu 2-mal am Kalendertag, bis zu 24-mal im Jahr. Stand Juli 2024: Im Normalfall beträgt das Honorar (mittlerer Steigerungsfaktor von 2,3) 67,03 EUR für 25 Minuten bzw. 134,06 EUR für 50 Minuten.
  • Analog Nummer 812: Psychotherapeutische Sprechstunde: Je vollendete 25 Minuten, bis zu 6-mal im Jahr, bei Kinder und Jugendlichen und Menschen mit Intelligenzminderung bis zu 10-mal im Jahr. Stand Juli 2024: Im Normalfall beträgt das Honorar (mittlerer Steigerungsfaktor von 2,3) 67,03 EUR für 25 Minuten bzw. 134,06 EUR für 50 Minuten.
  • Analog Nummer 812: Psychotherapeutische Kurzzeittherapie: Je vollendete 25 Minuten, bis zu zweimal am Tag, bis zu 48-mal im Jahr. Stand Juli 2024: Im Normalfall beträgt das Honorar (mittlerer Steigerungsfaktor von 2,3) 67,03 EUR für 25 Minuten bzw. 134,06 EUR für 50 Minuten.
  • Analog Nummer 812: Gruppenpsychotherapeutische Kurzzeittherapie mit 2 bis 9 Teilnehmer*innen, je vollendete 50 Minuten, je Teilnehmer*in, bis zu zweimal am Tag, bis zu 48-mal im Jahr. Stand Juli 2024: Im Normalfall beträgt das Honorar (mittlerer Steigerungsfaktor von 2,3) 67,03 EUR für 25 Minuten bzw. 134,06 EUR für 50 Minuten.

Analogabrechnung

Die Gebührenordnung GOÄ ist offensichtlich völlig veraltet: Mit Stand Juni 2024 finden sich beispielsweise noch immer "DM"-Beträge anstelle des Euro, es sind noch nicht einmal probatorische Sitzungen aufgeführt, dafür aber Leistungen für "neurotische Störungen" und psychometrisch inakzeptable Tests wie der "Rorschach" werden vergütet. Seit sehr vielen Jahren streiten und verhandeln beispielsweise die Bundespsychotherapeutenkammer, die Bundesärztekammer, der Verband der privaten Krankenversicherungen (PKV-Verband) und die Bundesregierung um eine Neugestaltung der GOÄ.

 

Findet sich eine Leistung in der GOÄ nicht beschrieben, gilt § 6 Abs. 2 GOÄ, wonach entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der Abschnitte B und G der GOÄ berechnet werden kann, die sog. Analogleistungen. Zu beachten sind daher nicht nur die GOÄ/GOP selbst, sondern auch Beihilfeverordnungen, allgemeine Verwaltungsvorschriften und die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer, dem Verband der Privaten Krankenversicherungen, der Beihilfestellen zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen.