<<Deutschland verfügt über ein – auch im internationalen Vergleich – leistungsfähiges Gesundheitssystem. Die geforderten Standards sind anerkanntermaßen sehr hoch. Jeder Mensch begibt sich im Laufe seines Lebens als Patient vielfach in medizinische Behandlung, in der Erwartung, gesund zu werden oder zumindest eine Besserung der Beschwerden zu erfahren. Im Behandlungsalltag erleben Patientinnen und Patienten jedoch auch immer wieder Defizite>>, heißt es in der Gesetzesbegründung zum Patientenrechtegesetz.
Die traditionelle Rollen zwischen Ärzt*innen und Patient*innen in Deutschland war früher: Patient*innen sollen die Anweisungen des Arztes befolgen, Nachfragen sind eher nicht erwünscht und rauben dem Arzt nur wertvolle Zeit; der Arzt weiß, was für "seinen" Patienten am besten ist. Dieses Rollenverständnis löst sich auf. Patient*innen wollen ihren Behandler*innen auf Augenhöhe begegnen, Maßnahmen verstehen und gemeinsame Entscheidungen treffen.
Allein die Patient*innen sollen über sich und über sie betreffende Behandlungsmaßnahmen entscheiden. Sie dürfen nicht Objekt einer Behandlung sein, sondern müssen als eigenverantwortliches Subjekt über die Durchführung der Behandlung entscheiden können. Rechtliche Regelungen gibt es diesbezüglich schon lange. Aber sie wurden oft nicht beachtet. Dies nennt man Vollzugsdefizit. <<Welche Rechte Patientinnen und Patienten haben, wissen daher oftmals weder sie selbst noch die Behandelnden>>, heißt es in der Begründung zur Einführung des Patientenrechtegesetzes.
Auch heute noch ist das der Fall, zum Beispiel wenn Patient*innen Krankengeld beziehen: "Eine bessere Aufklärung ist erforderlich, da Kranke ihre Rechte oft nicht kennen. Viele wissen nicht, dass sie sensible Daten nicht preisgeben müssen. Und die Krankenkassen sind gar nicht daran interessiert, dass die Kunden ihre Rechte kennen", sagt Benjamin Emonts in der Süddeutschen Zeitung vom 1.07.2021: Schluss mit den Anrufen der Krankenkassen fordert er, bei Patient*innen, die Krankengeld beziehen.
Durch das Patientenrechtegesetz wurden Rechte von Patient*innen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten (§§ 630a bis 630h BGB). Dies betrifft Regelungen über den Behandlungsvertrag zwischen Patient*innen und Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Psychotherapeut*innen, aber auch anderen Angehörigen anderer Heilberufe wie Heilpraktiker*innen, Hebammen, Physiotherapeut*innen, Ergotherapeut*innen und Logopäd*innen.
Das Gesetz regelt, dass durch die Wahrnehmung eines Termins in einer Praxis automatisch ein Behandlungsvertrag in Kraft tritt nach §630a BGB.
Geregelt sind auch die Informations- und Aufklärungspflichten von Behandler*innen: Patient*innen müssen verständlich und umfassend informiert werden, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Vor jeder Behandlungsmaßnahme bedarf es der Einwilligung durch Patient*innen. Einwilligen können Patient*innen nur, wenn sie umfassend über die konkrete Maßnahme und über ihre Risiken aufgeklärt wurden. Dazu muss grundsätzlich ein persönliches Gespräch geführt werden. Patient*innen müssen Zeit haben, sich eine Entscheidung gut zu überlegen und sie müssen die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen.
<<Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen>> (§630c BGB)
Ratgeber für Patientenrechte: Informiert und selbstbestimmt | bundesregierung.de